Haftpflichtversicherung gibt es für Gewerbe- sowie Private
Die private und gewerbliche Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Policen überhaupt. Es ist der Schutz vor der Pleite. Viele haben auch eine. Aber, diese ist oft nicht mehr unbedingt auf dem neuesten Stand. Hier gilt es zu prüfen, denn die Versicherer haben bei vielen Leistungen nachgebessert.

Definition der Haftpflicht ist geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch.
„Durch den § 823 BGB haftet jeder Bundesbürger mit seinem gesamten Vermögen für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die er selbst oder durch den eigenen Besitz einem Dritten zugefügt hat“.
Wofür kommen Sie auf?
Schäden anderer im täglichen Leben, die Sie zu verantworten haben
Für wen ist sie sinnvoll?
Für Alle -> Privat und Gewerblich


Warum jeder eine private Haftpflichtversicherung braucht.
Die private Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung im Alltag nach einer Krankenversicherung. Denn Fakt ist: Wer einen Schaden verursacht, ist gesetzlich dazu verpflichtet, für finanzielle Folgen aufzukommen. Gleichzeitig wehrt die private Haftpflichtversicherung auch unberechtigte Schadensersatzansprüche von Dritten ab.
Hier ein Beispiel dazu: Sie oder ihre Kinder verursachen als Fußgänger einen Verkehrsunfall, weil man beim Überqueren der Straße einen Autofahrer oder Fahrradfahrer übersehen hat. Dieser muss Ausweichen und fährt gegen eine Mauer oder einen Gartenzaun. Als Schadenverursacher müssen Sie nicht nur für die Reparaturkosten des Fahrzeuges aufkommen, sondern auch für die Arztkosten und den möglichen Dienstausfall des Fahrers.
Ein hoher finanzieller Aufwand - vor dem Sie nur eine Privat-Haftpflichtversicherung bewahrt
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Quelle dejure.org | dejure.org/gesetze/BGB/823